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Letzte Aktualisierung: Fre, 5. Okt 2001
Biologische Waffen im 21. Jahrhundert Dresden.
Eine Tagung am 9. Juni 2001 in Dresden
Die 5. Überprüfungskonferenz der Biowaffen-Konvention
Jan van Aken
Angesichts der rasenden Entwicklung und der hohen Eingriffstiefe der Biomedizin stellt sich die Frage, wie wir perspektivisch den militärischen Missbrauch der Bio- und Gentechnologie verhindern können. Ein starkes Verifikationsprotokoll wäre ein guter Schritt vorwärts, obwohl es momentan angesichts des US-Ausstieges wenig Aussicht auf Erfolg haben zu scheint (s. Beitrag von Iris Hunger). Das Mandat der Ad Hoc Gruppe, die derzeit das Protokoll in Genf verhandelt, ist jedoch beschränkt und wird nicht der gesamten Bandbreite der Bedrohung gerecht, die sich durch die Revolution in der Biotechnologie ergibt.

In diesem Beitrag werde ich zunächst anhand von konkreten technischen Entwicklungen die dringende Notwendigkeit für internationale Aktivitäten aufzeigen, um dann einige mögliche konkrete Schritte vorzuschlagen. Dabei ist der wichtigste Termin in diesem Jahr — neben den Protokoll-Verhandlungen — sicherlich die 5. Überprüfungskonferenz der Biowaffen-Konvention im November/Dezember 2001. Laut Artikel XII der Konvention müssen die Vertragsstaaten der Konvention alle fünf Jahre zusammenkommen, um die Umsetzung der Konvention zu überprüfen. Vom 19. November bis zum 7. Dezember diesen Jahres wird die nächste Überprüfungskonferenz stattfinden. Diese Gelegenheit sollte genutzt werden, um mögliche Schlupflöcher in der Konvention zu stopfen.


Material zerstörende Agenzien
Mein erstes Beispiel betrifft Bakterien und Pilze, die Plastik oder Öl zersetzen können oder auf andere Arten (Kriegs-)Material angreifen. Mikroorganismen, die giftige Chemikalien abbauen können, sind seit langem im Blickpunkt von Umweltforschern, die hier eine Möglichkeit zur Beseitigung von Umweltschäden sehen. Eine Reihe von natürlichen Organismen ist z.B. in der Lage, Ölbestandteile abzubauen, allerdings eher langsam und mit einer ungenügenden Effizienz. Die Gentechnik könnte hier zu einem entscheidenden Durchbruch verhelfen, um schnell arbeitende, effektive Bakterien zu konstruieren. Abgesehen von der zweifelhaften Umweltverträglichkeit dieses Ansatzes drohen diese Forschungen bald auch militärisch genutzt zu werden. Vor einigen Monaten haben Angehörige der US-Armee erstmals öffentlich den Einsatz solcher Bakterien als "nicht-tödliche" Waffen gefordert — und gleichzeitig eine Änderung der Biowaffen-Konvention angemahnt, um ihren Gebrauch zu legalisieren.


Auch in Militärlabors wird an Material zerstörenden Organismen gearbeitet. Dabei werden verschiedene Wege verfolgt:
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Viele Schutzanstriche von Militärmaterial basieren auf Polyurethan, einem verbreiteten Kunststoff. Es sind Pilze identifiziert worden, die Polyurethan abbauen können. Die US-Armee hat bereits gentechnisch veränderte Organismen hergestellt und patentiert, die die entsprechenden Enzyme in großen Mengen produzieren können.
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Andere Bakterien bilden sog. Einschlusskörper, die aus Salzen oder anderen relativ harten Substanzen bestehen. Solche Bakterien könnten benutzt werden, um feine Filter zu verstopfen oder Schmiermittel in sensitiver Ausrüstung in eine zerstörerische Schmirgelmasse zu verwandeln.

Die Arbeit an derartigen Organismen findet zur Zeit auch in den Laboratorien der US-Armee statt, unter dem Label der Defensivforschung. Dort bemüht man sich, Gegenmaßnahmen gegen derartige Biowaffen zu entwickeln. Noch ist eine offensiv ausgerichtete Entwicklung von Material zerstörenden Biowaffen in den USA durch die dortige nationale Gesetzgebung verboten. Die Forderung nach Zulassung der ölfressenden Bakterien als Kampfstoff sollte jedoch als deutlicher Hinweis darauf gewertet werden, dass hier schon bald ein Umdenken stattfinden könnte.

Es stellt sich die Frage, ob derartige Entwicklungen nicht nach der Biowaffen-Konvention (Biological and Toxin Weapons Convention — BTWC) verboten sind. Artikel 1 der Konvention, in dem das zentrale Biowaffenverbot verankert ist, lautet:
Jeder Vertragsstaat (..) verpflichtet sich,
(1) Mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder Toxine, ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode, von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind (...)
niemals zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben (...)

Während dies auf den ersten Blick wie ein allumfassendes, ausnahmsloses Verbot klingt, stellt sich bei näherer Betrachtung die Frage, was denn ein "biologisches Agens" ist. Es ist — aus guten Gründen —in der Konvention nicht näher definiert, da bei der Abfassung des Konventionstextes auf Definitionen verzichtet wurde, die angesichts der rasanten technischen Entwicklung in kürzester Zeit überholt und damit lückenhaft werden könnten.

Auf der 3. und 4. Überprüfungskonferenz 1991 und 1996 wurde ein Versuch unternommen, den Begriff der biologischen Agenzien konkreter zu fassen. In den Abschlusserklärungen beider Konferenzen wurde mit Blick auf Artikel 1 gesagt:
"Die Konferenz bekräftigt, dass die Konvention die Entwicklung, Produktion, Lagerung (...) von mikrobiellen oder anderen biologischen Agenzien oder Toxinen verbietet, die schädlich für Pflanzen, Tiere und Menschen sind"

Was seinerzeit als Ausweitung des Begriffes auch auf Pflanzen- und Tiererreger gedacht war, könnte jetzt als Ausschluss der Material zerstörenden Organismen gewertet werden. Seinerzeit waren die technischen Möglichkeiten offensichtlich in der ganzen Tragweite noch nicht absehbar, nur so ist die Auslassung des Wortes "Material" in diesem Passus zu erklären.

Der Versuch, unter dem Vorzeichen der nicht-tödlichen Waffen jetzt auch biologische Waffen hoffähig zu machen, bedroht den bislang noch bestehenden weltweiten Konsens gegen B-Waffen. Der Einsatz von ölfressenden Bakterien wird als "humane" Waffe angepriesen, die das Leben der Soldaten und Zivilisten schützt und allein dadurch wirkt, dass der Diesel in den feindlichen Panzern sich gewissermaßen in Luft auflöst. Es wäre die ultimative "CNN-kompatible" Kriegsführung.

Die Gefahren eines solchen Einsatzes sind jedoch immens. Biologische Waffen wurden gerade deshalb geächtet, weil sie als lebende, reproduktionsfähige Organismen in ihrer Wirkung nicht mehr zu kontrollieren sind, wenn sie erst einmal eingesetzt wurden. Sie können ihre destruktive Wirkung in Raum und Zeit noch weit über ihren direkten Einsatzort hinaus entfalten. Die ökonomischen wie die Umweltrisiken eines solchen Einsatzes sind gar nicht abzusehen.
Entscheidend ist jedoch das politische Porzellan, das hier zerschlagen wird. Mit einer Anwendung von Material zerstörenden Waffen würden wir uns auf eine schiefe Ebene begeben, die zu immer weiteren Ausnahmen vom globalen B-Waffen Verbot führen würde. Es lässt sich keine klare Grenze ziehen, um ölfressende Bakterien von anderen Biowaffen zu trennen. Auch B-Waffen, die gegen Nutzpflanzen gerichtet sind, könnten dann schon bald als "nicht-letale" Waffen legitimiert werden. Selbst einige der menschlichen Krankheitserreger, die zu den typischen B-Waffen Agenzien zählen, sind nicht tödlich sondern machen nur kampfunfähig. Wenn wir jetzt die Büchse der Pandora öffnen und den Einsatz bestimmter Mikroorganismen für feindselige Zwecke erlauben, wird das der Anfang vom Ende des Biowaffenverbotes sein.

Auf der 5. Überprüfungskonferenz besteht die Möglichkeit, hier mit einer klaren Aussage jeden Zweifel zu beseitigen. Üblicherweise werden auf den Überprüfungskonferenzen die einzelnen Artikel der Konvention schrittweise diskutiert und im Licht neuer technischer Entwicklungen bewertet. In einer gemeinsamen Abschlusserklärung werden die entscheidenden Punkte dieser Bewertung festgehalten. Hier sollte im November ein Passus aufgenommen werden, der neben Pflanzen, Tieren und Menschen auch gegen Material gerichtete Agenzien mit einschließt, um jede Zweideutigkeit auszuräumen und den Ländern, die bereits die technischen Voraussetzungen für den Einsatz von Material zerstörenden Agenzien erarbeiten, eine klare Absage zu erteilen.


Biowaffen im Drogenkrieg
Das zweite Beispiel, das die Notwendigkeit für eine Klarstellung des Geltungsbereiches der BTWC deutlich macht, ist schon sehr viel weiter fortgeschritten. Es wurden pilzliche Pflanzenkrankheiten entwickelt, um illegal angebaute Drogenpflanzen zu vernichten. Seit über zehn Jahren werden geeignete Pilzstämme isoliert und getestet, jetzt ist das erste Produkt praktisch einsatzreif. In Usbekistan und Kasachstan wurden bereits Pilze gegen Schlafmohn und Cannabis im Freiland getestet. Im letzten Jahr stand auch die kolumbianische Regierung unter starkem Druck seitens der USA, bei der Vernichtung von Kokasträuchern Pilze einzusetzen. Pikanterweise wurden die Projekte unter der Schirmherrschaft einer UNO-Behörde, dem Drogenkontrollprogramm der UN (UNDCP) entwickelt, finanziert von den USA und Großbritannien. Während nach massivem Druck der Anrainerstaaten die Pläne für Kolumbien vorerst auf Eis gelegt sind, geht die Entwicklung in Zentralasien ungebremst weiter.

Auch hier bestehen enorme ökologische und gesundheitliche Risiken. Wie jedes andere Lebewesen auch werden die Anti-Drogen-Pilze nicht mehr zu kontrollieren sein, wenn sie einmal in die Umwelt entlassen worden sind. Als infektiöse Organismen können sie sich schnell auch außerhalb des Zielgebietes verbreiten und lange Jahre im Boden überleben. Die größte ökologische Gefahr droht von einer mangelnden Spezifität der Pilze. Wenn nicht nur die Zielpflanzen — Koka, Opium oder Cannabis — befallen werden, sondern auch andere, nahe verwandte Arten, kann das in den fragilen Ökosystemen z.B. des Amazonasgebietes katastrophale Auswirkungen haben. Bislang wurde noch nicht einmal untersucht, ob nahe verwandte Pflanzen auch durch den Pilz geschädigt werden. Mehr noch, vom Schlafmohnkiller, einem Pilz namens Pleospora, ist sogar eindeutig belegt, dass er z.B. auch Ziermohn befällt.

Auch diese Projekte bedrohen — ähnlich den Material zersetzenden Organismen — den weltweiten Konsens gegen biologische Waffen. Befürworter haben im Kern drei Argumente vorgebracht, um den Einsatz der Pilze zu rechtfertigen:
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Es handele sich um eine "gerechte Sache";
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es handele sich um biologische Schädlingsbekämpfung ("biocontrol");
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es werde ein friedlicher Zweck im Sinne der Biowaffen-Konvention verfolgt.
Am schwächsten ist die Betonung der "guten" oder "gerechten" Sache, die hier verfolgt wird. Es soll gar nicht bestritten werden, dass es ein durchaus legitimes Ziel ist, den illegalen Anbau, Handel und Konsum von illegalen Drogen einzuschränken. Der Bruch internationaler Konventionen ist damit aber nicht zu rechtfertigen. Die Biowaffen-Konvention kennt keine Ausnahme für "gerechte" Anwendungen von biologischen Waffen — aus gutem Grund. Denn es ist immer eine Frage des Standpunktes, des kulturellen, religiösen oder politischen Hintergrundes, was als gerecht angesehen wird. Mit dem gleichen Argument könnten islamische Staaten, in denen ein Alkoholverbot herrscht, auch Pilze gegen die Weinbauangebiete Frankreichs oder Kaliforniens entwickeln. Die Kriege, die als "gerecht" bezeichnet wurden, sind ungezählt.

Die Wissenschaftler, die an der Entwicklung der Pilze beteiligt waren — vor allem in der US-Landwirtschaftsbehörde USDA — betonen immer wieder, dass es sich hier um eine umweltfreundliche Maßnahme der biologischen Schädlingsbekämpfung handele. Es gibt durchaus Parallelen in der Schädlingsbekämpfung, wo Unkräuter mit Hilfe von phytopathogenen Pilzen kontrolliert werden. Der Vergleich hinkt jedoch, da es sich bei den Kokasträuchern und Mohnpflanzen nicht um ein Unkraut handelt, sondern um bewusst angebaute Nutzpflanzen. Ihr Anbau zur Herstellung illegaler Drogen ist aus europäischer oder US-amerikanischer Sicht sicherlich nicht wünschenswert, aber das macht sie noch lange nicht zum Unkraut. Auch wenn sie in den meisten Ländern der Erde verboten sind — für die Kleinbauern, die sie anbauen, stellen sie die Lebensgrundlage dar.

Die FAO definiert biologische Kontrolle als "eine Strategie, die darauf abzielt, schädliche Organismen zu kontrollieren". Eine Gruppe internationaler Wissenschaftler, die auf dem Gebiet der biologischen Schädlingsbekämpfung arbeiten, hat jüngst die ernste Besorgnis ausgedrückt, dass die Pilzprojekte ihren ganzen Wissenschaftszweig bedrohen könnten. Sie betonen, dass biologische Schädlingsbekämpfung niemals ohne die Zustimmung der Farmer und Rancher erfolgen darf. In einer Resolution gegen den Einsatz der Pilze schrieben sie:
"Wir wollen betonen, dass der Ausdruck "schädlicher Organismus" sich ausschließlich auf Organismen bezieht, die in der Landwirtschaft oder Lebensmitteln Schaden zufügen. Während die Produktion illegaler Drogen sicherlich nicht wünschenswert ist, macht die Tatsache, dass sie narkotisierende Substanzen produzieren, diese Pflanzen nicht zu schädlichen Organismen in einem landwirtschaftlichen Sinn. Sie sind deshalb kein legitimes Ziel von biologischer Schädlingsbekämpfung. (...) Solche Programme verletzen hingegen die fundamentalen Prinzipien der Wissenschaft von der biologischen Schädlingsbekämpfung: mit und nicht gegen die Natur zu arbeiten, und die Farmer in den Ansatz mit einzubinden."

Die 5. Überprüfungskonferenz zur BTWC sollte diese Diskussion zum Anlass nehmen, eine klare Grenze zwischen legitimen Anwendungen von biologischen Agenzien in der Landwirtschaft und illegitimen Biowaffeneinsätzen zu ziehen. Ein zentrales Kriterium ist die Zustimmung der betroffenen Individuen zu einem solchen Einsatz.

Es bleibt als drittes Argument die Behauptung, es handele sich um einen friedlichen Zweck im Sinne der Biowaffen-Konvention. An dieser Stelle stoßen wir auf ähnliche Definitionsschwierigkeiten wie schon bei dem Begriff der biologischen Agenzien. "Peaceful purpose" und "hostile purpose" sind die zentralen Begriffe in Artikel 1 der BTWC, sie sind jedoch nirgends definiert, weder in der BTWC noch an anderer Stelle innerhalb der UNO. Es besteht Einigkeit darüber, dass die BTWC auf jeden Fall in erklärten Kriegen Gültigkeit hat. Alle anderen Arten von bewaffneten Konflikten, von "friedensschaffenden Maßnahmen" über Bürgerkriege bis hin zu polizeilichen Maßnahmen, sind weniger eindeutig von der Biowaffen-Konvention abgedeckt. Sie sind auch nur schwer definitorisch zu fassen und voneinander abzugrenzen — so würde Russland momentan den Konflikt in Tschetschenien sicherlich auch eher als polizeiliche Maßnahme ("law enforcement") bezeichnen, während die Weltöffentlichkeit es einen Krieg nennt.

Auch bei dem Beispiel der Drogenkiller ist die Situation eindeutig zweideutig. In Kolumbien z.B. herrscht einer der blutigsten Bürgerkriege unserer Zeit. Eine Seite in diesem Krieg — die kolumbianische Regierung — soll diesen Pilz gegen die gegnerische Seite — die bewaffneten Gruppen, die weite Teile des Landes kontrollieren — einsetzen. Der Krieg gegen Drogen ist erklärtermaßen Teil des Krieges gegen die bewaffneten Gruppen in Kolumbien, die angeblich einen Großteil ihrer Finanzierung aus dem illegalen Drogenhandel beziehen. Durch die Drogenvernichtungsprogramme soll den Aufständischen die finanzielle Grundlage entzogen werden. Damit wären die Anti-Drogen Pilze eindeutig Waffen in einem bewaffneten Konflikt. In Usbekistan hingegen wäre der Einsatz der pathogenen Pilze eher eine polizeiliche Maßnahme, die gegen einzelne Bauern gerichtet ist, die illegal Schlafmohn anbauen. Bislang werden entdeckte Felder einfach von Hand zerstört, jetzt soll der Pilz dauerhaft für Abhilfe sorgen. Aber auch hier besteht ein Konflikt, denn die Bauern geben sicherlich nicht ihr Einverständnis zum Einsatz der biologischen Agenzien, und es bleibt die Frage, ob dieser Konflikt als "peaceful" oder "hostile" im Sinne der Biowaffen-Konvention gewertet werden muss.

Interessanterweise gibt es keine explizite Ausnahme für polizeiliche Maßnahmen im Text der BTWC. Im Vergleich dazu sieht die Chemiewaffen-Konvention von 1993 einige — eng umgrenzte — Ausnahmen vor, z.B. für den Einsatz von Chemikalien bei Massenkrawallen. Das Fehlen einer expliziten Ausnahme in der BTWC wird von einigen Seiten als klarer Hinweis darauf gewertet, dass auch polizeiliche Maßnahmen mit biologischen Agenzien verboten sind. Tatsächlich wird auch die Tötung von Einzelperson mit Hilfe von biologischen oder Toxinwaffen im Allgemeinen als ein Verstoß gegen die Konvention angesehen — solche Mordaktionen können auch als polizeiliche Maßnahmen gelten.

Während also einerseits viele Indizien dafür sprechen, dass jedweder Einsatz von biologischen Agenzien ohne die Zustimmung der Betroffenen einen Verstoß gegen die Konvention darstellt, bleibt andererseits das Engagement von zwei Unterzeichnerstaaten der BTWC, USA und Großbritannien, in den Programmen zur biologischen Drogenbekämpfung. Es gibt hier also eine offensichtliche Grauzone, die — je nach aktuellem globalen Kräfteverhältnis — von einzelnen Staaten gezielt ausgenutzt wird. Diese Schlupflöcher in der Konvention müssen auf der 5. Überprüfungskonferenz mit einer klaren Aussage zum Einschluss von Bürgerkriegen, internen Konflikten und polizeilichen Maßnahmen in den Geltungsbereich der Biowaffen-Konvention geschlossen werden.


Schlussfolgerungen
Die Stärke der Biowaffen-Konvention liegt darin, dass ausnahmslos jedwede feindliche Anwendung von biologischen Agenzien verboten ist. Über lange Jahre bestand zwischen den Vertragsstaaten auch Übereinstimmung hinsichtlich der Interpretation des Artikel 1. Die fortschreitende technische Entwicklung macht jetzt jedoch zunehmend die möglichen Schlupflöcher deutlich, die der Artikel 1 bieten könnte. Hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben, denn die phytopathogenen Pilze sind praktisch einsatzbereit und könnten schon 2002 erstmals großflächig zum Einsatz kommen. Auch die gegen Materialien gerichteten Organismen befinden sich in einem fortgeschrittenen Stadium, sie könnten innerhalb der nächsten 5-10 Jahre einsatzbereit sein.

Die Vertragsstaaten haben nur alle fünf Jahre die Gelegenheit, aktuelle technische Entwicklungen zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zu diskutieren. Wenn in diesem Jahr im November die Gelegenheit verpasst wird, könnte es im Jahre 2006 schon zu spät sein, den Biokriegern einen Riegel vorzuschieben.

Wir plädieren für die Aufnahme der folgenden Texte in die Abschlusserklärung der 5. Überprüfungskonferenz:
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"Die Konferenz bekräftigt, dass die Konvention die Entwicklung, Produktion, Lagerung (...) von mikrobiellen oder anderen biologischen Agenzien oder Toxinen verbietet, die unter anderem schädlich für Materialien, Pflanzen, Tiere und Menschen sind"
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Die Konferenz stellt fest, dass biologische Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft und im Umweltschutz eine positive und legitime Anwendung biologischer Agenzien bedeutet. Um sicherzustellen, dass biologische Schädlingsbekämpfung immer einem friedlichen Zweck im Sinne der Konvention dient, darf sie jedoch bei einem Einsatz in der Landwirtschaft nicht zur Zerstörung von kultivierten Nutzpflanzen eingesetzt werden.
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Die Konferenz bekräftigt, dass "feindselige Zwecke" im Sinne der Konvention auch Maßnahmen einschließt, die gegen Materialien, Pflanzen, Tiere oder Menschen innerhalb des eigenen Territoriums eingesetzt werden, sei es im Rahmen von Bürgerkriegen, internen Konflikten oder polizeilichen Maßnahmen.

Der Text der Konvention findet sich unter http://www.un.org/Depts/dda/WMD/page6.html.
Rob Edwards: War without tears. Should 'non-lethal' chemical and biological weapons be allowed? New Scientist, 16 Dezember 2000
Defense Against Biodegradation of Military Materiel. Presentation of J.R. Campbell of the US Naval Research Laboratory at the 3rd Non-lethal Defense Symposium at the Johns Hopkins Applied Physics Laboratory in February 1998. http://www.dtic.mil/ndia/NLD3/camp.pdf
In US-Code 178, in dem die Definitionen für das Gesetz zur Umsetzung der Biowaffenkonvention festgelegt sind, heisst es: "Biologische Agenzien meint alle Mikroorganismen (…), die in der Lage sind (…) Nahrungsmittel, Wasser, Ausrüstung, Versorgungsgegenstände oder jedwedes Material zu beeinträchtigen (…)
Der komplette Text der Konvention in Deutsch, Englisch und Spanisch findet sich im Internet z.B. unter www.sunshine-project.de
Siehe Artikel VI und Artikel II.9. der CWC: "Zwecke, die nach dieser Konvention nicht verboten sind” meint: (…) (d) Polizeiliche Maßnahmen einschließlich zur Kontrolle innerer Unruhen. Text der CWC unter http://www.opcw.nl/


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