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Letzte Aktualisierung: Wednesday, September 24, 2003


Staatliche Erklärung zur biologischen

Abwehrforschung

(Government Undertaking on Biodefense Programs)1

September 2003

Das Biowaffen-Übereinkommen (BWÜ) verbietet die Entwicklung, Produktion und Lagerung von biologischen Agenzien für den feindseligen Einsatz gegen Menschen, Tiere, Pflanzen, Materialien oder die Umwelt. Das BWÜ erlaubt defensive Forschung, enthält jedoch keine Ausnahmen für einen Polizeigebrauch oder ähnliches. Während Biowaffen-Abwehrforschung (2) notwendig ist, um sich vor biologischer Kriegsführung schützen zu können, kann sie auch die Grenze zwischen offensiven und defensiven Aktivitäten verschwimmen lassen. Im Verlauf defensiver Arbeiten könnten offensive Fähigkeiten aufgebaut werden.

Es ist dringend notwendig, dass Staaten sich selbst Grenzen für ihre Biowaffen-Abwehrforschung auferlegen und eine umfassende Transparenz in allen Aspekten ihrer Abwehrforschung garantieren. Nur so kann verhindert werden, dass sich unter dem Deckmantel der Verteidigungsforschung ein Wettlauf um offensive Kapazitäten entwickelt. Wir rufen alle Regierungen dazu auf, dieser Selbstverpflichtungserklärung beizutreten und ihre Biowaffen-Abwehrforschung verbindlich daran auszurichten.


Transparenz sicherstellen

Keine Biowaffen-Abwehrforschung darf einer formalen Geheimhaltung unterliegen. Die verschiedenen Aspekte eines biologischen Verteidigungsprogramms sind umfassend gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Staaten öffentlich zu machen, einschließlich aller Details über Art, Kosten, Budgets, Ort, Dauer, Zweck und, in den meisten Fällen, Ergebnisse aller Projekte. In einer begrenzten Anzahl von Fällen könnte es notwendig sein, die Ergebnisse (aber keine anderen Aspekte) der Abwehrforschung geheim zu halten. Dies ist jedoch auf solche Ergebnisse zu beschränken, die mehr als wahrscheinlich eine Bedrohung nach sich ziehen könnten.


Verbot bestimmter Aktivitäten

Ausbreitungssysteme: Systeme, die für den feindseligen Einsatz biologischer Agenzien geeignet sind, dürfen nicht entwickelt oder konstruiert werden, unabhängig vom jeweils intendierten Zweck.

Gentechnik: Im Rahmen der Biowaffen-Abwehrforschung dürfen - für welchen Zweck auch immer - keine neuartigen biologischen Agenzien (einschließlich von Veränderungen an einzelnen Genen) eingesetzt oder konstruiert werden, die ein erhöhtes offensives Potenzial besitzen.(3)

Waffenfähigkeit: Lebende biologische Agenzien, die für einen feindseligen Einsatz geeignet sind, dürfen nicht waffenfähig gemacht werden.(4)

Aerosolisierung: Die Aerosolisierung von aktiven biologischen Agenzien im Rahmen der Biowaffen-Abwehrforschung darf, mit der Ausnahme von Labortischexperimenten zum Test passiver Verteidigungsmaßnahmen, nicht erfolgen.


Fußnoten

1. Diese Selbstverpflichtungserklärung basiert auf den "Draft Recommendations for A Code of Conduct for Biodefense Programs", die im November 2002 unter http://fas.org/bwc/papers/code.pdf publiziert wurden.

2. Der Begriff der "Biowaffen-Abwehrforschung" schließt alle privaten und Regierungs-Aktivitäten ein, die im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen biologischen Waffen stehen, unabhängig davon, wie die Programme im Einzelnen heißen oder welche Institutionen diese Aktivitäten durchführen.

3. Z.B. Resistenz gegen Behandlung, Stabilität gegenüber Umweltfaktoren oder eine erhöhte Pathogenität

4. "Waffenfähig machen" bedeutet hier die Präparation oder Behandlung biologischer Agenzien zur Erhöhung ihrer Effektivität als Waffen und/oder das Einbringen von biologischen Agenzien in Ausbreitungssysteme, die sich für einen feindseligen Gebrauch eignen.


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